Teilnahmebedingungen Aussteller
Veranstalter / Verantwortlicher vor Ort
majuka GmbH
Asberger Str. 32
47802 Krefeld
- Anmeldung
Die Anmeldung zu einer Veranstaltung erfolgt auf dem Vordruck „Anmeldung“, der vollständig auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen ist. Alternativ kann die Anmeldung online durch vollständiges Ausfüllen und Absenden des Onlineformulars erfolgen. Die Anmeldung ist ein Vertragsangebot an den Veranstalter und kann nicht mit Bedingungen und Vorbehalten versehen werden, insbesondere stellen Platzierungswünsche keine Bedingung für die Teilnahme dar.
Mit der Unterzeichnung des Anmeldevordrucks oder Absenden des Onlineformulars werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diese Teilnahmebedingungen rechtsverbindlich vom Anmeldenden anerkannt und in das Angebot aufgenommen. Er haftet dafür, dass auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen diese Bedingungen einhalten.
- Vertragsinhalt
Wesentliche Bestandteile des Vertrages sind
Im Falle der Nichtübereinstimmung gelten die Regelungen in der oben bezeichneten Reihenfolge.
- Zulassung
Über die Zulassung des Anmeldenden und der angemeldeten Gegenstände zu der Veranstaltung entscheidet der Veranstalter durch eine Teilnahmebestätigung in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail). Mit der Zulassung kommt der Vertrag zustande. In die Anmeldung aufgenommene Vorbehalte oder Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Weicht der Inhalt der Zulassung wesentlich vom Inhalt der Anmeldung ab, so kommt der Vertrag nach Maßgabe der Zulassung zustande, wenn der Aussteller nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Gehen bei dem Veranstalter vor Ablauf der Anmeldefrist mehr Anmeldungen ein, die dem Anforderungsprofil entsprechen, als Ausstellungsfläche vorhanden ist, entscheidet der Veranstalter über die Zulassung nach billigem Ermessen. Er ist ferner berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände vorzunehmen.
Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Standflächenbestätigung bestimmten Aussteller und die darin angegebene Standfläche. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden. Soweit ein Aussteller seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter bereits einmal nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, kann dieser Aussteller von der Zulassung ausgeschlossen werden.
Wenn gegen den Staat, in dem der Aussteller seinen Sitz hat oder aus dem die Produkte des Ausstellers stammen, von der EU, Deutschland, anderen EU/EWR Staaten oder den USA Wirtschaftssanktionen verhängt worden sind (z.B. wegen völkerrechtswidriger Kriege, Kriegsverbrechen oder ähnlichem), kann der Aussteller von der Zulassung ganz oder hinsichtlich einzelner Produkte ausgeschlossen werden, soweit eine Zulassung des Ausstellers dem Veranstalter oder den anderen Messeteilnehmern nicht zumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn die Wirtschaftssanktionen die Teilnahme an der Veranstaltung nicht untersagen.
- Standflächenzuteilung, nachträgliche Änderung der Standfläche
4.1 Die Standflächenzuteilung wird vom Veranstalter unter Berücksichtigung der Produktgruppen und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen ist für die Standflächenzuteilung nicht allein maßgebend.
4.2 Der Veranstalter ist berechtigt, die dem Aussteller zugeteilte Standfläche im Einzelfall nachträglich nach Form, Größe, Maß und Lage zu ändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, zur effizienteren Auslastung der Räume und Flächen oder zur Vermeidung von Lücken bei den Ausstellungsflächen (z.B. infolge von Stornierungen) erforderlich ist und dem Aussteller zumutbar ist. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei er ihm nach Möglichkeit eine gleichwertige andere Standfläche zuteilt. Im Übrigen kann der Aussteller aus einer nachträglichen Änderung gemäß Punkt 3.2 keine Rechte herleiten.
4.3 Der Aussteller muss in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Messe oder Ausstellung die Lage der übrigen Standflächen gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat; Ansprüche kann er hieraus nicht herleiten.
4.4 Ein Tausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung der Standfläche an Dritte ist ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet.
- Gemeinschaftsaussteller
Standflächen werden grundsätzlich nur als Ganzes und nur an einen Vertragspartner überlassen. Hiervon können gegebenenfalls Ausnahmen gemacht werden. Wollen mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen Ausstellungsvertreter zu benennen, der verbindlicher Ansprechpartner des Veranstalters ist.
- Mitaussteller
6.1 Für die Benutzung der Standfläche durch ein weiteres Unternehmen mit eigenen Produkten und eigenem Personal (Mitaussteller) sind ein besonderer Antrag des Direktausstellers und eine Bestätigung der Anmeldung durch den Mitaussteller selbst, sowie eine Zulassung durch den Veranstalter erforderlich. Die Zulassung eines oder mehrerer Mitaussteller unterliegt einer zusätzlichen Gebühr.
6.2 Für die Erfüllung aller Ausstellerverpflichtungen durch den oder die Mitaussteller haftet der Hauptaussteller, gegebenenfalls neben dem Mitaussteller.
Für den Antrag werden, abgesehen von Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse weitere personenbezogene Daten des Mitausstellers erfasst. Auch Strukturdaten des Mitausstellers werden abgefragt und erfasst. Mit der Anmeldung des Mitausstellers versichert der Direktaussteller zur Weitergabe dieser Daten des Mitausstellers ausreichend befugt zu sein.
- Standmieten, Pfandrecht
Die Höhe der Mietsätze und die Zahlungsweise sind in der Anmeldung festgelegt. Die Bezahlung der Standmietenrechnung zu den festgesetzten Terminen ist Voraussetzung für die Nutzung der zugeteilten Standfläche. Beanstandungen der Rechnung werden nur berücksichtigt innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsstellung. Zur Sicherung der Forderungen behält sich der Veranstalter vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben und das Pfandgut nach schriftlicher Ankündigung freihändig zu verkaufen. Eine Haftung für Schäden an dem Pfandgut wird, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht übernommen.
- Rücktritt von der Anmeldung, Teilstornierung der Standfläche
8.1 Sagt der Aussteller ab, storniert er einen Teil der Standfläche oder nimmt er an der Veranstaltung nicht teil, ist der Veranstalter berechtigt, die gemietete Standfläche oder den stornierten Teil der gemieteten Standfläche anderweitig zu nutzen und an Dritte zu vermieten. Stornierungserklärungen des Ausstellers haben stets in Schrift- oder Textform zu erfolgen.
8.2 Soweit dem Aussteller kein zwingendes gesetzliches Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht zusteht, bleibt der Aussteller nach der Zulassung auch bei Stornierung oder Teilstornierung zur Zahlung einer Stornogebühr wie folgt verpflichtet:
- bis drei Monate vor Veranstaltungsbeginn 25 % der vereinbarten Standgebühr, mindestens jedoch 500,00 Euro.
- Rücktritt bis zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn 50 % der vereinbarten Standgebühr, mindestens jedoch 750,00 Euro.
- Rücktritt bei weniger als zwei Monaten vor Veranstaltungsbeginn 100 % der vereinbarten Standgebühr, mindestens jedoch 1.000,00 Euro.
8.3 Im Falle einer Maßnahme nach Punkt 4.2 richtet sich die Stornierungsfrist nach der ursprünglichen, vor der Maßnahme nach Punkt 4.2 erteilten Standflächenbestätigung.
8.4 Dem Aussteller bleibt in jedem dieser Fälle der Nachweis vorbehalten, dass sich der Veranstalter infolge der Stornierung, der Teilstornierung oder der Nichtteilnahme weitere im Abschlag unberücksichtigte Aufwendungen erspart hat und Vorteile erlangt hat. Sofern für die Veranstaltung noch andere freie Standflächen im Umfang der an den Aussteller vermieteten Standfläche zur Verfügung stehen, kann sich der Aussteller jedoch dabei in der Regel nicht darauf berufen, der Veranstalter habe durch eine anderweitige Vermietung oder Nutzung der Standfläche oder eines Teils der Standfläche Vorteile, insbesondere in Form der erzielten Miete, erlangt.
8.5 Im Falle einer stornogebührenfreien Reduktion der Standfläche nach Erhalt der Standflächenbestätigung richtet sich die Stornogebühr nach der ursprünglich berechneten Standmiete wie sie vor der Reduktion vereinbart war.
8.6 Die in Punkt 8.2 getroffene Regelung gilt auch für Mitaussteller hinsichtlich der von diesem zu entrichtenden zusätzlichen Gebühr gemäß Punkt 6.1.
- Widerruf der Zulassung
Der Veranstalter ist zum Widerruf der Zulassung und zur anderweitigen Vergabe der Standfläche in folgenden Fällen berechtigt:
- Die Standfläche wird nicht rechtzeitig, das heißt bis spätestens 2 Stunden vor der offiziellen Eröffnung, erkennbar belegt.
- Der Aussteller lässt im Falle der Nichtzahlung der Standmiete zu den festgesetzten Terminen eine vom Veranstalter gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreichen.
- Über das Vermögen des Ausstellers wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, mangels Masse abgewiesen oder ein Insolvenzverfahren wurde bereits eröffnet.
- Die Voraussetzungen für die Standflächenbestätigung seitens des angemeldeten Ausstellers sind nicht mehr gegeben oder dem Veranstalter werden nachträglich Gründe bekannt, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätten.
- Der Aussteller verstößt gegen das Hausrecht des Veranstalters.
Auch in diesen Fällen behält sich der Veranstalter die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor. Der Aussteller hat seinerseits keine Ansprüche auf Schadenersatz.
- Stornierung von Miet-Ausstellungsständen und weiteren Dienstleistungen
Nach der Zulassung hat der Aussteller eine Vergütung auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Storniert der Aussteller die Bestellung von Miet-Ausstellungsständen und/oder weiteren Dienstleistungen, ist eine Stornogebühr abhängig vom Bestellwert zu zahlen:
- 90 Tage bis 15 Tage vor Aufbaubeginn der Veranstaltung 25% des Bestellwertes, mindestens jedoch 250,00 Euro
- 14 Tage bis 1 Tag vor Aufbaubeginn der Veranstaltung 80% des Bestellwertes, mindestens jedoch 500,00 Euro.
- ab Aufbaubeginn fällt die volle Höhe an, mindestens jedoch 750,00 Euro.
Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die von ihm verlangte Kostenbeteiligung zu hoch ist.
- Ausschluss von Gegenständen
Der Veranstalter kann verlangen, dass Gegenstände entfernt werden, die in der Anmeldung nicht enthalten waren oder sich als belästigend, gefährdend oder sonst wie ungeeignet erweisen oder nachweislich gegen gewerbliche Schutzrechte verstoßen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers.
Im Falle einer dem Aussteller nachgewiesenen Schutzrechtsverletzung (z.B. auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gegen den Aussteller) kann der Veranstalter den Aussteller von der Teilnahme an einer Folgeveranstaltung ausschließen.
- Standaufbau, Standausstattung, Standgestaltung
Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Veranstaltung angepasst sein. Der Veranstalter behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestatteter Stände zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern. Die Standfläche muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Der Aufbau muss spätestens bis zum Aufbauendtermin abgeschlossen und der Stand von Verpackungsmaterial geräumt sein.
Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsflächen, auf denen bis zum letzten Aufbautag, 08:00 Uhr, nicht mit dem Aufbau begonnen wurde, anderweitig zu nutzen. In diesem Fall hat der Veranstalter das Recht, hieraus entstehende Kosten beim Aussteller geltend zu machen. Der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen vor Schluss der Veranstaltung ist unzulässig. Firmenname und Sitz des Ausstellers müssen durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden.
Im Falle einer Nichtübereinstimmung gelten diese Teilnahmebedingungen vorrangig vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Höhenbegrenzung für die Stände bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Das gleiche gilt für die Ausstellung von besonders schweren Ausstellungsgütern. Verankerungen im Boden sind nicht zulässig.
Nach Beendigung der Veranstaltung oder nachdem eine Maßnahme gemäß Punkt 13.1 bzw. Punkt 13.3 ergriffen wurde, die keine Fortführung der Veranstaltung beinhaltet, ist der Grundaufbau, soweit er vom Veranstalter erstellt worden ist, unbeschädigt zurückzugeben und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht oder nicht unverzüglich nach Schadenseintritt gemeldet wurden, hat der Aussteller zu ersetzen.
- Absage, Verlegung, Unterbrechung, Schließung der Veranstaltung
13.1 Nach Vertragsschluss darf der Veranstalter die Veranstaltung ganz oder teilweise absagen, zeitlich verlegen, verkürzen, abbrechen, unterbrechen oder schließen, wenn die Durchführung der Veranstaltung am Veranstaltungsort und/ oder zur Veranstaltungszeit ganz oder teilweise unmöglich ist (gemäß § 275 Abs. 1–3 BGB) oder wenn ein triftiger Grund vorliegt und der Veranstalter bzw. seine Erfüllungsgehilfen den triftigen Grund nicht zu vertreten haben. Die Unterbrechung schließt die Möglichkeit ein, das Veranstaltungsende zum ganzen oder teilweisen Ausgleich der Unterbrechung hinauszuschieben.
13.2 Ein triftiger Grund im Sinne von Punkt 13.1. liegt vor,
- wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Durch- bzw. Fortführung der Veranstaltung eine nicht hinzunehmende konkrete Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit zur Folge hat, oder
- wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Durch- bzw. Fortführung der Veranstaltung eine konkrete Gefahr eines erheblichen Sachschadens zur Folge hat, oder
- wenn wegen eines Naturereignisses, eines Krieges, einer Pandemie, einer Epidemie, einer Terror-Gefahr bzw. -Anschlages, eines Arbeitskampfes, einer Einschränkung der Verkehrs-, Versorgungs- und/oder Kommunikationsverbindungen, wegen einer unerwarteten Einschränkung der Nutzbarkeit der Veranstaltungsflächen, wegen Reisebeschränkungen, wegen behördlicher Anordnungen, wegen behördlicher Empfehlungen oder Auflagen oder wegen höherer Gewalt die Durch- bzw. Fortführung der Veranstaltung insgesamt oder in Teilen erheblich beeinträchtigt ist oder eine solche erhebliche Beeinträchtigung droht. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Veranstaltung nicht so wie geplant durchgeführt werden kann und deshalb der Zweck der Veranstaltung für Besucher, Aussteller und Veranstalter nicht oder nur mit wesentlichen Einschränkungen erreicht werden kann.
13.3 Nach Vertragsschluss darf der Veranstalter die Veranstaltung ferner bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn absagen, wenn wegen der Absage oder Stornierung anderer Aussteller mehr als 50% der vermieteten Standfläche oder mehr als 50% der angemeldeten Aussteller (inkl. Mitaussteller) im Vergleich zum Anmeldestand zum Zeitpunkt der allgemeinen Versendung der Zulassungen/Standflächenbestätigungen wegfallen, deshalb die Branche in wesentlichen Teilen mit der Veranstaltung nicht mehr abgebildet werden kann und deshalb der Zweck der Veranstaltung für Besucher, Aussteller und Veranstalter nicht oder nur mit wesentlichen Einschränkungen erreicht werden kann.
13.4 Ob eine Maßnahme und welche Maßnahme gemäß Punkt 13.1 bzw. 13.3 getroffen wird, entscheidet der Veranstalter nach billigem Ermessen, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von Besuchern und Ausstellern.
Sofern die Durchführung der Veranstaltung gemäß § 275 BGB insgesamt unmöglich ist, ist der Veranstalter stets jedenfalls zur Absage der Veranstaltung berechtigt.
13.5 Der Veranstalter hat die betroffenen Aussteller über eine Maßnahme gemäß Punkt 13.1 oder 13.3 unverzüglich zu unterrichten.
13.6 Bei Ausfall der Veranstaltung aufgrund eines der in Punkt 13.2 genannten Fälle ist der Aussteller verpflichtet, auf Anforderung des Veranstalters die Kosten für die bereits gegenüber dem Aussteller erbrachten Leistungen zu übernehmen.
13.7 Wird die Veranstaltung gemäß Punkt 13.1 nach ihrem Beginn abgebrochen, unterbrochen, verkürzt oder geschlossen, ist der Veranstalter von diesem Zeitpunkt an bzw. für den Unterbrechungszeitraum von seiner vertraglichen Leistungspflicht befreit. Die Standmiete mindert sich im Verhältnis entfallende Veranstaltungsdauer zur geplanten Gesamtdauer der Veranstaltung. Die Minderung der Standmiete ist ausgeschlossen bei einer unwesentlichen Verkürzung oder Unterbrechung der Veranstaltung von bis zu 35% der Veranstaltungsdauer. Soweit die Unterbrechung durch ein Hinausschieben des Veranstaltungsendes ausgeglichen wird, findet eine Minderung der Standmiete nicht statt. Ggf. zu viel bezahlte Standmiete erhält der Aussteller erstattet. Soweit die zwischen Aussteller und Veranstalter vereinbarten Serviceleistungen infolge der Maßnahme gemäß Punkt 13.7 Satz 1 (z.B. Abbruch) nicht mehr erbracht werden können oder soweit infolge der Maßnahme die Erbringung der noch nicht erbrachten Teile der Serviceleistungen zwecklos geworden ist, schuldet der Aussteller nur die Vergütung, die auf den erbrachten Teil der Serviceleistungen entfällt. Im Falle der vom Veranstalter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen zu vertretender Unmöglichkeit steht dem Veranstalter die Vergütung nicht zu, soweit der erbrachte Teil der Serviceleistung für den Aussteller nicht von Interesse ist. Ggf. zu viel bezahlte Vergütung erhält der Aussteller erstattet.
Für die Serviceleistung Individualstandbau schuldet der Aussteller die volle Vergütung sobald der Standaufbau abgeschlossen ist.
13.8 Wird die Veranstaltung vor ihrem Beginn gemäß Punkt 13.1. ohne Zustimmung des Ausstellers verkürzt oder zeitlich verlegt und hat der Aussteller infolgedessen kein Interesse mehr an der Teilnahme an der Veranstaltung, so kann der Aussteller vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt kann nur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Verlegung bzw. Verkürzung, gegenüber dem Veranstalter in Textform erklärt werden. Erklärt der Aussteller rechtzeitig den Rücktritt, gilt Punkt 13.6 entsprechend. Erklärt der Aussteller den Rücktritt nicht rechtzeitig, werden auch die zwischen Aussteller und Veranstalter vereinbarten Serviceleistungen zum neuen Termin ausgeführt.
13.9 Wird die Veranstaltung nur teilweise (z.B. in Bezug auf eine bestimmte Halle) abgesagt, abgebrochen, unterbrochen, verkürzt, zeitlich verlegt oder geschlossen, gelten die Rechtsfolgen der Punkte 13.6 bis 13.8 nur in Bezug auf die von der Maßnahme gemäß Punkt 13.1 direkt betroffenen Aussteller entsprechend. Die Aussteller der Veranstaltungsteile, die unverändert stattfinden, bleiben zur Zahlung der vollen Standmiete verpflichtet.
13.10 Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche kann der Aussteller wegen einer Maßnahme gemäß Punkt 13.1 bzw. 13.3 nicht geltend machen; unberührt hiervon bleiben – allerdings unter den Einschränkungen aus Punkt 20 – Ansprüche des Ausstellers wegen vom Veranstalter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen zu vertretender Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB.
13.11 Etwaige weitergehende Rechte des Veranstalters aus einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB bleiben von diesem Punkt 13 unberührt.
- Auf- und Abbauausweise, Ausstellerausweise
Der Aussteller erhält für sich und für die während des Auf- und Abbaus eingesetzten Hilfskräfte gegebenenfalls Auf- und Abbauausweise. Diese gelten nur während der Auf- und Abbauzeit und berechtigen nicht zum Betreten des Ausstellungsgeländes während der Veranstaltung. Für die Laufzeit der Veranstaltung erhalten die Aussteller für sich und die von ihnen beschäftigten Personen eine begrenzte Anzahl von Ausstellerausweisen, die zum kostenlosen Zutritt berechtigen.
Die Ausweise sind auf den Namen ausgestellt und vom Inhaber eigenhändig zu unterschreiben. Sie sind nicht übertragbar und nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos eingezogen. Durch die Aufnahme von Mitausstellern erhöht sich die Zahl der Ausweise nicht. Zusätzlich benötigte Ausweise sind gegen Berechnung erhältlich.
- Werbung
Werbung aller Art ist innerhalb der vom Aussteller angemieteten Standfläche für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind. Die Verwendung von Geräten und Einrichtungen, durch die optisch und/oder akustisch eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll, bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Werbung außerhalb der vom Aussteller angemieteten Standfläche ist nur möglich im Rahmen der vom Veranstalter angebotenen Werbe- und Sponsoringmaßnahmen. Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig.
- Fotografien, Zeichnungen, Filmaufnahmen
Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Das gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung des Veranstalters direkt anfertigen. Aufträge für Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen des Ausstellungsstandes gegen Entgelt darf der Aussteller nur an die vom Veranstalter zugelassenen und mit einem entsprechenden Ausweis versehenen Dienstleistungsunternehmen vergeben. Mit der Anfertigung vor Beginn und nach Schluss der täglichen Öffnungszeit dürfen nur diese Dienstleistungsunternehmen beauftragt werden. Andere Dienstleistungsunternehmen erhalten zu diesen Zeiten keinen Einlass. Dem Aussteller ist es nicht gestattet, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen von Ständen und Ausstellungsgütern anderer Aussteller anzufertigen.
- Direktverkauf
Die Verkaufsobjekte sind mit deutlich lesbaren Preisschildern gemäß den aktuell gültigen Richtlinien und Gesetze zu versehen. Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzuholen. Er ist dafür verantwortlich, dass die GEMA-Bestimmungen sowie die gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere auch das „Gesetz über technische Arbeitsmittel“ (Gerätesicherheitsgesetz). Insbesondere wird auf die Ausschankgenehmigung verwiesen, die bei der jeweiligen Stadtverwaltung zu beantragen ist. Sämtliche Installationen bis zum Stand dürfen nur durch die von dem Veranstalter zugelassenen Fachfirmen durchgeführt werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fachfirmen ausgeführt werden, die dem Veranstalter zu benennen sind. Der Veranstalter ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die Installationen verursachten Schäden. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind, den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Aus Sicherheitsgründen ist es den Ausstellern untersagt Stromanschlüsse anderer Aussteller mit zu nutzen. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. Für Verluste und Schäden, die durch Störungen der Energiezufuhr entstehen, haftet der Veranstalter nicht.
- Reinigung und Standflächenräumung
Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Messe- und Ausstellungsgeländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein. Bei der Vergabe der Standreinigung soll sich der Aussteller des vom Veranstalter eingesetzten Reinigungsunternehmens bedienen. Ist die Räumung der Standfläche nicht rechtzeitig bis zum Ende der offiziellen Abbauzeit erfolgt, ist der Veranstalter berechtigt, eine Gebühr in Höhe von EUR 300 pro m² zu berechnen. Der Veranstalter ist zudem berechtigt, zurückgelassene Ausstellungsstände und/oder Exponate auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Für Beschädigungen an zurückgelassenen Ausstellungsständen und/oder Exponaten oder deren Abhandenkommen übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
- Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Messe- und Ausstellungsgeländes geschieht durch Beauftragte des Veranstalters. Durch die allgemeine Bewachung bleibt die in Punkt 19 getroffene Haftungsregelung unberührt. Der Aussteller ist für die Beaufsichtigung seines Standes und seiner Ausstellungsgegenstände selbst verantwortlich. Ihm wird dringend empfohlen, seinen Stand beaufsichtigen zu lassen und Schäden durch geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss genommen werden. Für eine zusätzliche Standbewachung muss sich der Aussteller auf seine Kosten des vom Veranstalter eingesetzten Bewachungsunternehmens bedienen.
- Haftung, Versicherung, Unfallschutz
20.1 Auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Veranstalter unbeschränkt für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden und begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind nur solche, deren Beachtung bei der Durchführung des Vertrages unentbehrlich sind und auf deren Erfüllung der Aussteller vertrauen darf. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung des Veranstalters ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. aus dem Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus der Übernahme einer Garantie sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Regelungen beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe, Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Veranstalters (auch jeweils im Hinblick auf deren persönliche Haftung).
20.2 Eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung wegen anfänglicher Sachmängel der überlassenen Fläche wird ausgeschlossen.
20.3 Eine Minderung des Entgeltes wegen Sachmängeln kommt nur in Betracht, wenn dem Veranstalter die Minderungsabsicht während der Vertragsdauer schriftlich angezeigt worden ist. Minderungsansprüche und/ oder Zurückbehaltungsrechte des Ausstellers können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Ansprüchen beruhen. Rückforderungsansprüche des Ausstellers gem. § 812 BGB bleiben unberührt.
20.4 Sofern und soweit der Veranstalter Wasser, Fernwärme, Gas und Elektrizität aus den Versorgungsnetzen von Versorgungsunternehmen zur Verfügung stellt, wird der Aussteller im Falle einer Haftung des Veranstalters bei Leistungsstörungen keine weitergehenden Schadensersatzansprüche geltend machen, als sie dem Veranstalter nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen gegenüber dem jeweiligen Versorgungsunternehmen zustehen. Der Aussteller hat einen Schaden unverzüglich sowohl dem Veranstalter als auch unmittelbar dem beliefernden Versorgungsunternehmen schriftlich mitzuteilen.
20.5 Ist der Veranstalter infolge höherer Gewalt oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen, den Ausstellungsbereich oder Teile davon vorübergehend oder auf Dauer zu räumen, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen oder zu verlängern, so können hieraus keine Rechte, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Veranstalter hergeleitet werden.
20.6 Im Rahmen der Haftung verbleibt es bei den gesetzlichen Beweislastregeln; sie erfahren durch diese Klausel keine Änderung.
20.7 Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für eingebrachtes Ausstellungsgut, für Standausrüstung und für Gegenstände, die sich im Eigentum der auf dem Stand tätigen Personen befinden. Der Veranstalterübernimmt daher keine Haftung bei Verlust der von Ausstellern und Dritten eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten und sonstigen Wertgegenstände, soweit Koelnmesse keine entgeltpflichtige Verwahrung übernommen hat. Auf die Möglichkeit der entgeltpflichtigen Beauftragung von Hallen- und Standwachen wird ausdrücklich hingewiesen. Der Veranstalter überträgt die allgemeine Beaufsichtigung in den Messehallen und im Freigelände, die Beaufsichtigung des Außengeländes und die Kontrolle an den Eingängen Bewachungsinstituten mit uniformierten Wachleuten und zivilen Kontrolleuren. Jeder Besucher oder Aussteller, der sich in den Messehallen aufhält, muss im Besitz eines gültigen Eintritts- oder Ausstellerausweises sein und diesen den Kontrollorganen auf Verlangen zur Prüfung vorzeigen. Der Aussteller wird die von ihm beauftragten Dienstleister darauf hinweisen, dass sie einen Eintrittsausweis (z. B. Aufbauerausweis) benötigen. Die Bewachung und Sicherung einzelner Stände oder Standteile sind in dieser allgemeinen Beaufsichtigung nicht eingeschlossen.
20.8 Im Fall von Verträgen, die die Beschaffung bestimmter Gegenstände zum Inhalt haben, übernimmt der Veranstalter nicht das Beschaffungsrisiko, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart wird.
20.9 Der Veranstalter schließt keine spezielle Versicherung für den Stand und die sich auf dem Stand befindlichen Gegenstände ab. Der Veranstalter empfiehlt dem Aussteller, sein Teilnahmerisiko gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Feuer, Einbruchsdiebstahl, einfacher Diebstahl, Beschädigung, Wasserschäden etc. einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes selbst auf eigene Kosten abzusichern und einen ausreichenden Versicherungsschutz für die Aufbau-, Messe- und Abbauzeit einschließlich des Zeitraumes für den An- und Abtransport sicherzustellen.
Diebstahl und alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, dem Veranstalter und der Versicherungsgesellschaft unverzüglich angezeigt und anschließend schriftlich gemeldet werden. Standwachen dürfen nur durch die von dem Veranstalter beauftragten Bewachungsinstitute gestellt werden.
20.10 Die Aussteller sind auch dann für die Einhaltung sämtlicher in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetze, Richtlinien und sonstigen Vorschriften verantwortlich, wenn die Teilnahmebedingungen des Veranstalters von solchen Vorschriften inhaltlich abweichen. Sie sind verpflichtet, sich über die einschlägigen Vorschriften am Veranstaltungsort rechtzeitig und umfassend zu informieren und sich die notwendige Kenntnis zu verschaffen. Der Veranstalter hat diesbezüglich keine Hinweis- und Informationspflicht.
20.11 Als Aussteller haften Sie gegenüber dem Veranstalter und Dritten für jeden Schaden, den Sie, Ihr Personal, Ihre Mitarbeiter oder von Ihnen beauftragte Dritte oder sonstige Dritte, derer Sie sich zur Erfüllung Ihrer Verbindlichkeiten bedienen, dem Veranstalter oder Dritten schuldhaft zufügen. Sie haben den Veranstalter insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Technischen Richtlinien sowie die Informationen aus Rundschreiben des Veranstalters über Fragen der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung sind unbedingt zu beachten.
20.12 Der Aussteller stellt den Veranstalter unwiderruflich von allen gegen den Veranstalter gerichteten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese darauf beruhen, dass durch die Ausstellung des Ausstellers, durch die Gestaltung des Stands des Ausstellers oder die auf dem Stand des Ausstellers ausgestellten Produkte oder deren geistiger Inhalt Rechte Dritter (insbesondere, ohne hierauf beschränkt zu sein, Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte oder Persönlichkeitsrechte) oder sonstige andere gesetzliche Vorschriften verletzt werden.
Diese Freistellungsverpflichtung umfasst sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen (insbesondere, ohne hierauf beschränkt zu sein, etwaige Abmahn- oder Rechtsverfolgungskosten oder Gerichtsgebühren).
- Gewerblicher Rechtschutz
Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers. Ein sechsmonatiger Schutz von Beginn einer Ausstellung an auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen vom 18.3.1904 (RGBl. S. 141) tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat (siehe Besondere Teilnahmebedingungen, Messepriorität).
- Hausrecht und Hausordnung, Zuwiderhandlungen, Rauchverbot
Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Messegelände dem Hausrecht des Veranstalters. Die Haus- und Benutzungsordnung des Veranstalters ist zu beachten. Den Anordnungen der Beschäftigten und Beauftragten des Veranstalters, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten. Verstöße gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Teilnahmebedingungen oder gegen die Anordnungen im Rahmen des Hausrechts sowie die Haus- und Benutzungsordnung berechtigen den Veranstalter, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers.
In Gebäuden und auf Messegeländen gilt ein generelles Rauchverbot. Das Rauchen ist ausschließlich in den speziell gekennzeichneten Bereichen gestattet.
- Plastikverbot
Der Aussteller verpflichtet sich der Umwelt zuliebe, Speisen und Getränke mit nachhaltigem Geschirr anzubieten. Plastikstrohhalme, -Becher, -Besteck sind verboten.
- Ansprüche gegen den Veranstalter
24.1 Ansprüche gegen den Veranstalter, die dem Aussteller erkennbar sind, hat dieser – gleich welcher Art – unverzüglich, im Regelfall während der Laufzeit der Veranstaltung, schriftlich gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang bei dem Veranstalter. Später eingehende Forderungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Ansprüche, die bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätten erkennbar sein müssen.
24.2 Ansprüche gegen den Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis und alle damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche verjähren innerhalb von 14 Tagen. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche für die Verletzung
- von Leben, Körper und Gesundheit,
- des Produkthaftungsgesetzes,
- wesentlicher Vertragspflicht sowie
- aufgrund von grob fahrlässig
oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Veranstalter. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Vertragsstrafe
Der Aussteller verpflichtet sich, die angemeldeten Produkte während der gesamten Öffnungszeiten auszustellen und den Stand während dieses Zeitraums mit eigenem Personal zu besetzen. Des Weiteren darf der Stand weder frühzeitig noch teilweise geräumt werden. Ebenfalls ist ein vollständiger Abbau vor Veranstaltungsende nicht erlaubt. Sollte der Aussteller gegen den Vertragsbestandteil verstoßen, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro netto fällig.
- Anschlüsse
Für die vom Aussteller gewünschten Anschlüsse für Strom und Wasser werden pauschale Beträge berechnet unabhängig vom Verbrauch.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Krefeld. Das gilt auch für den Gerichtsstand, wenn der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Der Veranstalter ist auch berechtigt, den Aussteller an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Datenschutzhinweis
Personenbezogene Daten werden von dem Veranstalter als verantwortlicher Stelle im Sinne des Datenschutzrechts und gegebenenfalls von unseren Service Partnern unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften zur Betreuung und Information von Kunden und Interessenten sowie zur Abwicklung der angebotenen Dienstleistungen verarbeitet (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. b EU-DS-GVO). Gemäß dem Grundsatz der Datensparsamkeit und Datenvermeidung werden nur solche Daten verarbeitet, die zwingend zu den genannten Zwecken benötigt werden. Personenbezogene Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt und durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen bestmöglich geschützt. Es haben nur befugte Personen Zugriff auf Ihre Daten, die jeweils mit der technischen, kaufmännischen und kundenverwaltenden Betreuung befasst sind. Soweit gesetzlich erforderlich, wurden selbstverständlich die entsprechenden Auftragsverarbeitungsverträge abgeschlossen.
Personenbezogene Daten werden so lange aufbewahrt, bis das Vertragsverhältnis mit dem Veranstalter beendet ist und die Daten auch aus anderen rechtlichen Gründen (z.B. wegen gesetzlicher Aufbewahrungsfristen) nicht mehr benötigt werden. Jeder Aussteller hat das Recht zur Beschwerde über diese Datenverarbeitung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Datenschutz und kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft, Berichtigung, Löschung oder die eingeschränkte Verarbeitung verlangen, der Verarbeitung widersprechen oder sein Recht auf Datenübertragbarkeit geltend machen.
Für Fragen stehen die majuka GmbH gerne zur Verfügung. Weitere Hinweise zum Datenschutz, insbesondere zu den Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter https://gockels-food.de/policies/privacy-policy.
- Datennutzung zu werblichen Zwecken
Der Veranstalter ist daran interessiert, die Kundenbeziehung mit seinen Ausstellern zu pflegen und ihnen Informationen und Angebote über eigene ähnliche Veranstaltungen und Dienstleistungen oder solche seiner Tochtergesellschaften zukommen zu lassen. Daher werden die mit Einreichung der Anmeldung übermittelten Daten (Firmenname, Anschrift, Telefon-/Faxnummer und E-Mail-Adresse) von dem Veranstalter selbst verarbeitet und gegebenenfalls an seine Service Partner sowie an seine Tochtergesellschaften weitergegeben und von diesen verarbeitet, um entsprechende veranstaltungsbezogene Informationen und Angebote gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f EU-DS-GVO per E-Mail zu versenden. Der Weitergabe und Verwendung der Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann jederzeit gegenüber dem Veranstalter widersprochen werden; dies gilt auch für ein Profiling, soweit es mit der Direktwerbung in Verbindung steht. Bei erfolgtem Widerspruch werden die Daten nicht mehr für diesen Zweck verarbeitet. Der Widerspruch kann ohne Angabe von Gründen formfrei erfolgen, ohne dass hierfür gesonderte Kosten neben den üblichen Übermittlungskosten nach den Basistarifen anfallen.
- Salvatorische Klausel
Sollten die Teilnahmebedingungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen bzw. die Lücke durch eine solche Regelung auszufüllen, mit der der von den Parteien verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann.
Stand 17.06.2023