AGB Eventagentur

Allgemeine Geschäftsbedingungen Eventagentur

Stand 06/2023

  • 1 Vertragsgegenstand

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten für alle Leistungen (wie z.B. die Konzeption von Events, die Organisation und Planung von Veranstaltungen sowie die Umsetzung, Betreuung von Kunden und Vermittlung von Leistungen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen) zwischen dem Vertragspartner – nachstehend „Kunden“, „Auftraggeber“ genannt - und der majuka GmbH, Asberger Str. 32, 47802 Krefeld, - nachfolgend „Agentur“, „Auftragnehmer“ genannt - diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB). Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

(3) Veranstalter im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist der Kunde. Der Kunde ist als Veranstalter von Events sowohl für die Inhalte als auch für das Verhalten der Gäste und deren Sicherheit, im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zuständig.

  • 2 Angebote und Vertragsabschluss

(1) Grundlage des Vertragsschlusses ist das schriftliche Angebot der Agentur, in dem die Leistungen und das Honorar festgehalten werden. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, insbesondere etwaigen als „Kostenrahmen“, „Kostenschätzung“ oder „Grobkostenkalkulation“ bezeichneten Angebote und stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, die Agentur mit der Durchführung von Dienstleistungen zu beauftragen.

(2) Sofern das Honorar abweichend von Abs. 1 nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, gilt als Honorar die jeweils gültigen Berechnungsgrundlage der Agentur.

(3) Durch die Beauftragung mit der Durchführung der gewählten Dienstleistung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag zwischen dem Kunden und der Agentur kommt durch die schriftliche oder fernschriftliche (Fax, E-Mail) Annahmeerklärung der Agentur zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Lehnt die Agentur nicht binnen 2 Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Beauftragung als angenommen.

(4) Eine Erbringung der Dienstleistung durch die Agentur steht der schriftlichen Annahmeerklärung gleich.

(5) Die Preise gelten in EURO zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, soweit anwendbar.

  • 3 Event Leistungsumfang

(1) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.

(2) Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die Agentur dem Kunden unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Abweichungen – dem Kunden kein Kündigungsrecht zu. Die Agentur ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.

(3) Soweit die Agentur Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Kunden. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomie- und Servicebereich, den Abschluss von Mietverträgen für Geräte, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern. Um eine reibungslose Durchführung des Auftrages zu gewährleisten, verpflichtet sich der Kunde, die Kommunikation mit Dritten ausschließlich über die Agentur erfolgen zu lassen.

(4) Soweit die Agentur entgeltfrei zusätzliche Dienste und Leistungen außerhalb der vertraglichen Vereinbarung erbringt, ist diese berechtigt, diese Leistungen jederzeit einzustellen. Ein Kündigungsrecht oder ein Minderungs- oder Schadensersatzanspruch wird damit zugunsten des Kunden nicht begründet.

  • 4 Pflichten des Kunden, Veranstalter-Haftpflicht

(1) Der Kunde hat der Agentur alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen unverzüglich zu erteilen. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Kunden gehen nicht zu Lasten der Agentur.

(2) Der Kunde sichert zu, dass die mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind, Änderungen der persönlichen Daten oder wesentlicher vertraglicher Informationen hat der Kunde der Agentur unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Als Veranstalter ist der Kunde verpflichtet, gegebenenfalls auch zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzliche Vorgaben, wie den Jugendschutzvorschriften u. a. zu genügen und insbesondere in Absprache mit Behörden erforderliche Genehmigungen u. a., rechtzeitig einzuholen.

(4) Der Kunde (Veranstalter) verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung mit Veranstaltungs-Ausfallversicherung abzuschließen.

(5) GEMA Gebühren und andere Bewilligungen sowie Genehmigungen aller Art sind Sache des Veranstalters soweit nicht anders mit der Agentur vereinbart.

(6) Der Kunde hat für die Agentur und beauftragte Dritte eine Ausnahmegenehmigung zum Parken am Veranstaltungsort zu beantragen, sollte diese nicht erteilt werden, so werden die Parkkosten des Auftragnehmers dem Kunden in Rechnung gestellt zzgl. 100% Aufschlag.

  • 5 Zahlung, Verzug

(1) Das Honorar ist fällig und zu zahlen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Agentur. Die Agentur ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Dienstleistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Annahmeerklärung.

Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Das Honorar ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(2) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf das Honorar durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(3) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder in demselben Vertragsverhältnis begründet worden ist.

(4) Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers, durch unterlassene Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.

(5) Die Agentur ist im Falle des Zahlungsverzugs nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

  • 6 Konzeption, Präsentation und Urheberschutz

(1) Erhält die Agentur nach der Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzepts keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen.

(2) Alle Leistungen der Agentur (z.B. Ideenskizzen, Konzepte für Veranstaltungen usw.) sowie einzelne Teile hieraus, bleiben im Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der eigenen Nutzung für die Dauer und im Umfang des Arbeitsauftrages zum vereinbarten Zweck. Ergänzungen oder Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

(3) Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

(4) Wiederholungsnutzungen oder Mehrfachnutzungen von Event-Konzepten sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Agentur. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Agentur. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

(5) Die der Agentur überlassenen Vorlagen des Kunden (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zur Verwendung berechtigt ist.

(6) Fotographien sowie Video- und Tonaufzeichnungen von Events, die über den privaten Gebrauch hinausgehen, müssen von der Agentur genehmigt werden, insbesondere wenn Fremdleistungen durch Künstler erbracht werden. Aufzeichnungen jeglicher Art für Fernsehen, Rundfunk und andere Institutionen zu tätigen, zu nutzen oder anzubieten, sind ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet.

  • 7 Kündigung

(1) Soweit dem Auftraggeber kein zwingendes gesetzliches Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht zusteht, bleibt der Auftraggeber nach der Auftragsannahme durch den Auftragnehmer bei Kündigung, Stornierung oder Teilstornierung zur Zahlung einer Kündigungs-/Stornogebühr wie folgt verpflichtet:

  • bis drei Monate vor Veranstaltungsbeginn 75 % des vereinbarten Honorars.
  • bis zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn 90 % des vereinbarten Honorars.
  • bei weniger als zwei Monaten vor Veranstaltungsbeginn 100 % des vereinbarten Honorars.

(2) Der Vertrag wird - nach Auftragsannahme durch die Agentur - durch beide Vertragsparteien wirksam und endet mit der Erreichung des vereinbarten Vertragszwecks, d.h. mit der vollständigen Erbringung der vereinbaren Leistungen (die „Zweckerreichung“), ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Die gesetzlichen Regelungen über die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde nach § 648a BGB sowie sonstige gesetzlichen Vertragsauflösungsrechte der Vertragsparteien bleiben unberührt. Insbesondere wird das Recht der Agentur aus § 648 BGB, den Vertrag jederzeit ohne Fristsetzung und ohne Angaben von Gründen zu kündigen, nicht ausgeschlossen. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen solcher Vertragsauflösungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle einer Kündigung hat der Kunde der Agentur unverzüglich und unaufgefordert das zur Bearbeitung eventuell überlassene Material sowie bis dahin vorliegende Arbeitsergebnisse inklusive Teilergebnisse vollständig auszuhändigen.

(5) Dieser Vertrag kann jederzeit durch einen von allen Vertragsparteien unterzeichneten Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet werden.

(6) Soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, enden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien mit der Vertragsbeendigung.

(7) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass sich die Agentur infolge der Stornierung, der Teilstornierung oder der Kündigung weitere im Abschlag unberücksichtigte Aufwendungen erspart hat und Vorteile erlangt hat.

  • 8 Gewährleistung

(1) Ist die erbrachte Leistung des Auftragnehmers mangelhaft, richten sich die Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung nicht den zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen und den erteilten Weisungen des Auftraggebers entspricht oder, wenn die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, wenn sie sich nicht für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit hat, die bei Verträgen der gleichen Art üblich ist und von einem Auftraggeber erwartet werden kann. Ein Anspruch des Auftraggebers wegen eines Mangels besteht nicht, wenn der Mangel auf einer Verletzung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten beruht.

  • 9 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche gegenüber der Agentur, ihren Arbeitnehmern und/oder Erfüllungsgehilfen, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen und die nicht Schadensersatz für die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit zum Inhalt haben, sind - soweit gesetzlich möglich - ausgeschlossen. Gleichgültig ist, ob sie aus Vertragsverletzung oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (z.B. §§ 280, 241 Abs. 2 BGB), aus unerlaubter Handlung, auch aus der Haftpflicht des Produzenten (wegen Konstruktions-, Produktions- und Informationsfehlern sowie Fehlern bei der Produktbeobachtung z.B. § 823 BGB) herrühren.

(2) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) wird auch für Fahrlässigkeit eines Organs oder eines leitenden Angestellten gehaftet, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung greift nicht bei Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.

(3) In Fällen der zulässigen Haftungsbegrenzung bei einfacher Fahrlässigkeit übersteigt der Schadensumfang in keinem Falle den niedrigeren Betrag aus entweder 50% vom Auftragswert oder Euro 500.000,00.

(4) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung und des Inhalts wird allein vom Auftraggeber getragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Inhalte gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Urhebergesetz (UrhG) und spezielle Werberechtsgesetze verstoßen.

(5) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die Agentur nicht für eingebrachte Gegenstände des Auftraggebers, soweit die Agentur nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.

(6) Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-) Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit.

(7) Die Verjährung der Mängelansprüche (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) wird, soweit gesetzlich zulässig, auf ein Jahr begrenzt. Fälle arglistiger Täuschung, des Vorsatzes und der §§ 478, 479 BGB sind hiervon ausgenommen.

(8) Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus angezeigten Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

  • 10 Schutzrechte

(1) Die Agentur räumt dem Auftraggeber für von ihm beauftragte und vollständig bezahlte Arbeiten, die zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verwertung, Änderung, Bearbeitung, Übersetzung und ggf. Synchronisation ein. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Auftraggeber noch nicht bezahlt sind, verbleiben bei der Agentur. Die Agentur ist berechtigt, Urheberbezeichnungen auf den von ihr entwickelten und/oder hergestellten Werbemitteln anzubringen.

(2) Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der Agentur bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr –auch im Namen des Auftraggebers– beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei der Agentur. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für Konzepte und Entwürfe. Änderungen an den Leistungsergebnissen dürfen nur die Agentur oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Person vornehmen. Sämtliche Leistungsergebnisse, Konzepte und Entwürfe gelten als anvertraut und dürfen ohne Zustimmung der Agentur nicht genutzt oder an Dritte weitergeben werden. Dies gilt auch für Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Konzepte und Strategievorschläge sowie Kalkulationen.

(3) Der Auftraggeber ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der Agentur nur für die nach dem Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der Agentur oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der Agentur, auch wenn sie dem Kunden berechnet werden.

(4) Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Insoweit ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

(5) Die Agentur ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zweck der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.

(6) Die Agentur darf den Auftraggeber inkl. Logo auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dem.

  • 11 Geheimhaltung

(1) Die Agentur und der Auftraggeber verpflichten sich, alle ihnen bei der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber offenbarten Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Soweit dritte Personen zur Erfüllung von Aufgaben hinzugezogen werden, verpflichten die Agentur bzw. der Auftraggeber diese Personen jeweils zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Subunternehmer oder Lieferanten, insbesondere Künstler und spezialisierte Dienstleister, die ihm über die Geschäftsbeziehung zu der Agentur bekannt gemacht werden, auch nach Abschluss des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von 3 Jahren nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses nicht direkt zu kontaktieren und zu beauftragen. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Pflicht, so steht der Agentur ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50% der, an den jeweiligen Unternehmer geleisteten Vergütung gegen den Auftraggeber zu.

  • 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche Leistungen, Leistungsergebnisse und Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum der Agentur.

(2) Jede Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten wird erst mit der vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam.

  • 13 Nebenabreden

(1) Bestandteil dieses Vertrages sind die ihm beigefügten Anlagen:

- Auftragsbestätigung

- Veranstaltungskonzept (sofern in Auftragsbestätigung erwähnt)

(2) Die in diesem Vertrag einschließlich Anlagen getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

  • 14 Schriftform

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Ausdrückliche und individuell ausgehandelte Absprachen bezüglich geänderter Vertragsinhalte sind jedoch von dem Schriftformerfordernis nicht erfasst und sind wirksam, auch wenn sie mündlich getroffen worden sind.

  • 15 Geltendes Recht und Gerichtstand

(1) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich materiellem Sachrecht der BR Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Rechts führt.

(2) Krefeld ist Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Gerichtsstand Krefeld wird auch für den Fall vereinbart, dass Ansprüche im Rahmen des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

  • 16 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt.

(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart gilt, die dem von Vertragsparteien ursprünglich mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Fall einer tatsächlichen undurchführbaren Bestimmung oder einer Regelungslücke in diesem Vertrag.